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LAG § 371

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232990

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sitz im Ausland § 371. Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß § 376 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 377 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 377 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCE Betriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 385 Abs. 2), zum SCE Betriebsrat (§ 399 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 411) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 412) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 24 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Aufsichtsrat

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232990
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P371/NOR40232990
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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