LAG § 370
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232989
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschnitt 24
Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 24a
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 370. (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 24 gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 23 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 18.8.2003, S. 1 vorgesehenen Rechtsform
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 24 gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 23 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 24 gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 23 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des Abschnitts 24 mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232989
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P370/NOR40232989
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0