LAG § 368
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232987
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zustimmung des Gerichts
§ 368. (1) Das Gericht darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 367 nur zustimmen, wenn
(2) Das Gericht darf unter Bedachtnahme auf § 367 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
(3) Das Gericht darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Stimmt das Gericht der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
Geschäftsgeheimnis
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232987
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P368/NOR40232987
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0