LAG § 360
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232979
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Unterabschnitt 23k
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 360. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
Arbeitnehmervertreter, Informationsrecht, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Aufsichtsrat, Unterrichtungsverfahren
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232979
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P360/NOR40232979
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0