LAG § 356
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232975
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anfechtung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer
§ 356. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 354 Abs. 7 ist anzuwenden.
(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen der Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann sie bzw. er binnen vier Wochen die Kündigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232975
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P356/NOR40232975
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0