RIS AI

LAG § 355

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232974

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anfechtung von Entlassungen § 355. (1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten. (2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 354 Abs. 3 vorliegt und die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 354 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 354 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232974
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P355/NOR40232974
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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