LAG § 350
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232969
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Amtlicher Wortlaut
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 350. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 343 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist. Diese bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232969
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P350/NOR40232969
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0