LAG § 343
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232962
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 343. (1) Folgende Maßnahmen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 132 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Akkordlohn, Stücklohn
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232962
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P343/NOR40232962
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0