LAG § 332
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232951
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 332. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 319 Abs. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232951
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P332/NOR40232951
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0