RIS AI

LAG § 327

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232946

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Tätigkeitsdauer § 327. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 303 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn (3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn (4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn (5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist § 310 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat. (6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (§ 305) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 306 und 307) sind sinngemäß anzuwenden. Parteifähigkeit

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232946
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P327/NOR40232946
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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