RIS AI

LAG § 325

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232944

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unterabschnitt 23f Zentralbetriebsrat Zusammensetzung § 325. (1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet. § 292 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Im Zentralbetriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232944
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P325/NOR40232944
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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