RIS AI

LAG § 312

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232931

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sitzungen des Betriebsrates § 312. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen. (2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen. (3) Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der nach Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Dabei ist § 92 Abs. 2 ASGG sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig. (4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232931
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P312/NOR40232931
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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