LAG § 307
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232926
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen
§ 307. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 276 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).
(2) § 306 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie die §§ 310 und 311 gelten sinngemäß.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232926
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P307/NOR40232926
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0