RIS AI

LAG § 301

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232920

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anfechtung § 301. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. (2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232920
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P301/NOR40232920
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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