RIS AI

LAG § 298

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232917

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Durchführung der Wahl § 298. (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. (2) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben. (3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Arbeit oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe. Diese hat im Postweg zu erfolgen. Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232917
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P298/NOR40232917
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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