LAG § 286
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232905
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Amtlicher Wortlaut
Teilversammlungen
§ 286. (1) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können diese Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuss).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 284 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232905
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P286/NOR40232905
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0