RIS AI

LAG § 272

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232891

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen § 272. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden. Solche sind insbesondere auf Seite (2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muss überdies die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Der erste und zweite Satz gelten nicht für die Heimlehre (§ 266 Abs. 4).

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232891
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P272/NOR40232891
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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