LAG § 271
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232890
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
§ 271. (1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
(2) Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Beendigung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten hat der Lehrling oder dessen gesetzliche Vertreterin bzw. Vertreter die Anzeige zu erstatten. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist die Beendigung oder der Wechsel der Lehrstelle einzutragen.
Lehrlingsausbildungsstelle
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232890
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P271/NOR40232890
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0