LAG § 268
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232887
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Lehrvertrag
§ 268. (1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lehrling und der bzw. dem Lehrberechtigten wird durch den Lehrvertrag geregelt. Dieser hat zu enthalten:
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist vor Antritt der Lehre zwischen der bzw. dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Zu diesem Zwecke ist der abgeschlossene Lehrvertrag von der bzw. vom Lehrberechtigten spätestens vier Wochen nach Antritt der Lehre in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, zu genehmigen hat. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist der bzw. dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. seinem gesetzlichen Vertreter), der Landarbeiterkammer sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 271).
(5) Im Falle der Heimlehre (§ 266 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.
(6) Der Abschluss des Lehrvertrages durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
(7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Form und Inhalt von Lehrverträgen durch Verordnung ein Muster für einen Lehrvertrag bestimmen. In diesem Fall sind Lehrverträge nach dem Muster abzufassen.
Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232887
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P268/NOR40232887
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0