RIS AI

LAG § 256

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232875

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschnitt 21 Arbeitsaufsicht Allgemeines § 256. (1) Für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind die von den Ländern eingerichteten Land- und Forstwirtschaftsinspektionen zuständig. (2) Soweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 2 Abs. 3 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben. (3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem der zuständigen Land- und Forstarbeitsinspektion eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der bzw. des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. (4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Landwirtschaftsinspektion

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232875
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P256/NOR40232875
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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