LAG § 208
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232827
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Amtlicher Wortlaut
Verkehr in Betrieben
§ 208. (1) Der Verkehr in den Betrieben ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht durch zwingende betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung geboten erscheint. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte im Freien entsprechend bekannt zu machen. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 217.
(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die die dafür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232827
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P208/NOR40232827
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0