LAG § 199
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232818
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 199. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt. Sie haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
Landwirtschaftsinspektion
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232818
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P199/NOR40232818
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0