RIS AI

LAG § 199

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232818

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle § 199. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen (2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt. Sie haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln. Landwirtschaftsinspektion

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232818
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P199/NOR40232818
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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