RIS AI

LAG § 191

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232810

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Koordination § 191. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere (2) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der oder dem für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber stehen (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), so ist die bzw. der für diese Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet, (3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 69. Sicherheitsbestimmung, Sicherheitsdokument

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232810
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P191/NOR40232810
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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