LAG § 175
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232794
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ruhemöglichkeit
§ 175. (1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232794
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P175/NOR40232794
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0