LAG § 155
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232774
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Amtlicher Wortlaut
Arbeitsspitzen
§ 155. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 153 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 154.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232774
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P155/NOR40232774
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0