RIS AI

LAG § 137

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232756

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sexuelle Belästigung § 137. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor. (4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232756
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P137/NOR40232756
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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