RIS AI

LAG § 106

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232725

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschnitt 11 Beendigungsrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 106. (1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit. (2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. (3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232725
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P106/NOR40232725
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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