RIS AI

LAG § 90

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232709

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang § 90. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV Kasse und der beitretenden Arbeitgeberin bzw. dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. (2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten: (3) Lehnt die BV Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber schriftlich auf einen Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG. (4) Ist die BV Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei dieser Arbeitgeberin bzw. diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu tragen. Arbeitsrechtsache

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232709
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P90/NOR40232709
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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