RIS AI

LAG § 70

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232689

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Allgemeines zur Überlassung § 70. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden. (2) Die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten. (3) Ansprüche, die überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen, sind verboten.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232689
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P70/NOR40232689
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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