LAG § 2
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232621
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie § 423 nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, fallen.
(2) Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(3) Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Abs. 4
(4) Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 3 sind § 13 sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 242 bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.
Erwerbsgenossenschaft
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40232621
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P2/NOR40232621
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0