SanG § 18a
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021seit 25.03.2021NOR40231551
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Amtlicher Wortlaut
EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 18a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) § 18 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40231551
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P18a/NOR40231551
- Fassung
- in Geltung · seit 25.03.2021
- Inkrafttreten
- 25.03.2021
- Stand im RIS
- 24.03.2021
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0