RIS AI

SanG § 18a

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021seit 25.03.2021NOR40231551

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang § 18a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (2) § 18 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden. (3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40231551
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P18a/NOR40231551
Fassung
in Geltung · seit 25.03.2021
Inkrafttreten
25.03.2021
Stand im RIS
24.03.2021
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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