RIS AI

KTG § 11a

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021seit 25.03.2021NOR40231549

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang § 11a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (2) § 11 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden. (3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40231549
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P11a/NOR40231549
Fassung
in Geltung · seit 25.03.2021
Inkrafttreten
25.03.2021
Stand im RIS
24.03.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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