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Zoll-TE-Inf-V 2019 § 4

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

in GeltungVBGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020seit 01.01.2021NOR40230734

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Notfallverfahren § 4. (1) Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln. (2) Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und (3) Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.

Rechtsgebiet: 35/02 Zollgesetz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40230734
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/344/P4/NOR40230734
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2021
Inkrafttreten
01.01.2021
Stand im RIS
21.01.2021
Von uns abgerufen
01.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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Zoll-TE-Inf-V 2019 § 4 — Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 · RIS AI