Zoll-TE-Inf-V 2019 § 4
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
in GeltungVBGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020seit 01.01.2021NOR40230734
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Notfallverfahren
§ 4. (1) Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
(2) Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
(3) Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
Rechtsgebiet: 35/02 Zollgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40230734
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/344/P4/NOR40230734
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2021
- Inkrafttreten
- 01.01.2021
- Stand im RIS
- 21.01.2021
- Von uns abgerufen
- 01.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0