RIS AI

Zoll-TE-Inf-V 2019 § 3

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

in GeltungVBGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020seit 01.01.2021NOR40230733

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren § 3. (1) Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst: (2) Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht. (3) Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen. (4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen. (5) Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden. Steuerbehörde

Rechtsgebiet: 35/02 Zollgesetz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40230733
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/344/P3/NOR40230733
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2021
Inkrafttreten
01.01.2021
Stand im RIS
21.01.2021
Von uns abgerufen
01.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen