RIS AI

Zoll-TE-Inf-V 2019 § 2

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

in GeltungVBGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020seit 01.01.2021NOR40230732

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Amtlicher Wortlaut

Bewilligung § 2. (1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt. (2) Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen. (3) Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet. (4) Das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das Zollamt Österreich unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen. (5) Die Nichtbeachtung der in dieser Verordnung und in der Bewilligung festgelegten Pflichten und Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar. Zollvorschrift, Infrastrukturressource

Rechtsgebiet: 35/02 Zollgesetz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40230732
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/344/P2/NOR40230732
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2021
Inkrafttreten
01.01.2021
Stand im RIS
21.01.2021
Von uns abgerufen
01.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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