RIS AI

FOG § 2g

Forschungsorganisationsgesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020seit 01.01.2021NOR40225117

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen § 2g. (1) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art 89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere (2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen: (3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch (4) Empfängerinnen und Empfängern von Art 89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art 89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten: (5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art 89-Mitteln ausgeschlossen. (6) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren. (7) Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1. Förderstelle, Herkunftsinstitution, Adressdaten, Qualifizierungsschritt, Reisetätigkeit

Rechtsgebiet: 72/15 Forschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40225117
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P2g/NOR40225117
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2021
Inkrafttreten
01.01.2021
Stand im RIS
29.07.2020
Von uns abgerufen
25.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen