WTBG 2017 § 196
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020seit 22.07.2020NOR40224702
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Hauptwahlkommission – Aufgaben
§ 196. (1) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.
(2) Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(4) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 3 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40224702
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P196/NOR40224702
- Fassung
- in Geltung · seit 22.07.2020
- Inkrafttreten
- 22.07.2020
- Stand im RIS
- 22.07.2020
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0