RIS AI

WTBG 2017 § 190

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020seit 22.07.2020NOR40224700

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anordnung der Wahl § 190. (1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden. (2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird. (3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40224700
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P190/NOR40224700
Fassung
in Geltung · seit 22.07.2020
Inkrafttreten
22.07.2020
Stand im RIS
22.07.2020
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen