WTBG 2017 § 190
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020seit 22.07.2020NOR40224700
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anordnung der Wahl
§ 190. (1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.
(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird.
(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40224700
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P190/NOR40224700
- Fassung
- in Geltung · seit 22.07.2020
- Inkrafttreten
- 22.07.2020
- Stand im RIS
- 22.07.2020
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0