RIS AI

WTBG 2017 § 95

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020seit 22.07.2020NOR40224684

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Amtlicher Wortlaut

Ausführung durch Dritte § 95. (1) Hinsichtlich der in § 90 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann für die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte hat die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach § 90 Z 1 bis 3 normierten Sorgfaltspflichten einzuholen und unter Anwendung angemessener Schritte dafür zu sorgen, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend Kopien der maßgeblichen Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen, soweit verfügbar, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, oder mittels anderer regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt. (2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (3) Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 als erfüllt. Dritte mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Berufsberechtigten befindliche Tochterunternehmen, wenn sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 99 halten. (4) Den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist bei Anwendung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 99 entsprochen, wenn Sorgfaltspflicht

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40224684
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P95/NOR40224684
Fassung
in Geltung · seit 22.07.2020
Inkrafttreten
22.07.2020
Stand im RIS
22.07.2020
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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