WTBG 2017 § 66
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020seit 22.07.2020NOR40224675
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anspruch auf Anerkennung
§ 66. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40224675
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P66/NOR40224675
- Fassung
- in Geltung · seit 22.07.2020
- Inkrafttreten
- 22.07.2020
- Stand im RIS
- 22.07.2020
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0