RIS AI

SanG § 43

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020seit 22.03.2020NOR40221521

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 43 Abs. 3 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10). 6. Abschnitt Berufsausbildung Berufsmodul § 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls. (2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern: (3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters. Sanitätsrecht, Arbeitsrecht

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40221521
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P43/NOR40221521
Fassung
in Geltung · seit 22.03.2020
Inkrafttreten
22.03.2020
Stand im RIS
13.10.2022
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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