RIS AI

SanG § 26

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020seit 22.03.2020NOR40221520

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

zum Bezugszeitraum vgl. § 64 Abs. 9 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung § 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn (2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn (3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt. (4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie. Berufsberechtigung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40221520
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P26/NOR40221520
Fassung
in Geltung · seit 22.03.2020
Inkrafttreten
22.03.2020
Stand im RIS
08.04.2020
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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