SanG § 26
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020seit 22.03.2020NOR40221520
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
zum Bezugszeitraum vgl. § 64 Abs. 9
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.
Berufsberechtigung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40221520
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P26/NOR40221520
- Fassung
- in Geltung · seit 22.03.2020
- Inkrafttreten
- 22.03.2020
- Stand im RIS
- 08.04.2020
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0