SanG § 14
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020seit 22.03.2020NOR40221519
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 14 Abs. 4 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
Berufsberechtigung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40221519
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P14/NOR40221519
- Fassung
- in Geltung · seit 22.03.2020
- Inkrafttreten
- 22.03.2020
- Stand im RIS
- 13.10.2022
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0