ZÄG § 21
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40218022
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verschwiegenheitspflicht
§ 21. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs bzw. im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten/Patientinnen erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung der Daten darf nur erfolgen, wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch für den/die Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO besteht und Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des/der Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 37/2018)
(5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß § 19 Abs. 1 an
(6) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 nicht, soweit der/die Berufsangehörige
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40218022
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P21/NOR40218022
- Fassung
- in Geltung · seit 30.10.2019
- Inkrafttreten
- 30.10.2019
- Stand im RIS
- 31.10.2019
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0