RIS AI

SanG § 6

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40218017

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheitspflicht § 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn (3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40218017
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P6/NOR40218017
Fassung
in Geltung · seit 30.10.2019
Inkrafttreten
30.10.2019
Stand im RIS
31.10.2019
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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