RIS AI

MMHmG § 35

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40218014

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht § 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Anzeigepflicht

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40218014
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P35/NOR40218014
Fassung
in Geltung · seit 30.10.2019
Inkrafttreten
30.10.2019
Stand im RIS
17.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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