MMHmG § 35
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40218014
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
Anzeigepflicht
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40218014
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P35/NOR40218014
- Fassung
- in Geltung · seit 30.10.2019
- Inkrafttreten
- 30.10.2019
- Stand im RIS
- 17.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0