RIS AI

KTG § 8

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40217999

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheitspflicht § 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn (3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40217999
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P8/NOR40217999
Fassung
in Geltung · seit 30.10.2019
Inkrafttreten
30.10.2019
Stand im RIS
31.10.2019
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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