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VBG § 48u

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018seit 01.01.2019NOR40212544

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verwendungsbezeichnung § 48u. (1) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verwendungsbezeichnung „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion die Verwendungsbezeichnung „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz. (2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40212544
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48u/NOR40212544
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2019
Inkrafttreten
01.01.2019
Stand im RIS
05.02.2019
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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