Zoll-TE-Inf-V 2019 § 9
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
in GeltungVBGBl. II Nr. 344/2018seit 01.01.2019NOR40210253
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Protokollierung
§ 9. (1) Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
(2) Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.
Rechtsgebiet: 35/02 Zollgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40210253
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/344/P9/NOR40210253
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2019
- Inkrafttreten
- 01.01.2019
- Stand im RIS
- 20.12.2018
- Von uns abgerufen
- 01.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0