RIS AI

Zoll-TE-Inf-V 2019 § 9

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

in GeltungVBGBl. II Nr. 344/2018seit 01.01.2019NOR40210253

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Protokollierung § 9. (1) Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden. (2) Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest (3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.

Rechtsgebiet: 35/02 Zollgesetz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40210253
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/344/P9/NOR40210253
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2019
Inkrafttreten
01.01.2019
Stand im RIS
20.12.2018
Von uns abgerufen
01.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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