Datenschutzübereinkommen § 0
in GeltungVertrag - MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 16.11.2018NOR40209366
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
28.01.1981
Englisch, Französisch
*Österreich III 61/2018 Z, III 62/2018 *Albanien III 123/2006, III 91/2008 Z, III 62/2018 *Andorra III 91/2008 Z, III 54/2011 *Armenien III 84/2013, III 85/2013 Z *Aserbaidschan III 54/2011 *Belgien 726/1993 *Bosnien-Herzegowina III 123/2006, III 91/2008 Z, III 84/2013 *Bulgarien III 123/2006, III 24/2012 Z *Cabo Verde III 191/2018 *Dänemark 197/1993, III 50/2015 Z *Deutschland 710/1995, III 91/2008 Z *Deutschland/BRD 317/1988 *Estland III 212/2002, III 24/2012 Z *Finnland 197/1993, III 84/2013, III 85/2013 Z *Frankreich 317/1988, 197/1993, III 91/2008 Z *Georgien III 123/2006, III 50/2015 Z *Griechenland 710/1995 *Irland 197/1993, III 54/2011, III 24/2012 Z *Island 197/1993, III 212/2002 *Italien III 53/1998 *Kroatien III 123/2006, III 91/2008 Z *Lettland III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z, III 54/2011 *Liechtenstein III 123/2006, III 54/2011, III 24/2012 Z *Litauen III 212/2002, III 91/2008 Z *Luxemburg 317/1988, III 91/2008 Z, III 54/2011 *Malta III 123/2006 *Mauritius III 61/2018 Z, III 62/2018 *Mexiko III 191/2018 *Moldau III 54/2011, III 24/2012 Z, III 62/2018 *Monaco III 54/2011, III 24/2012 Z *Montenegro III 24/2012 Z, III 84/2013 *Niederlande 726/1993, III 91/2008 Z, III 54/2011, III 24/2012 Z *Nordmazedonien III 123/2006, III 54/2011, III 24/2012 Z *Norwegen 317/1988 *Polen III 212/2002, III 91/2008 Z *Portugal 726/1993, III 212/2002, III 91/2008 Z *Rumänien III 123/2006, III 91/2008 Z *Russische F III 195/2013 *San Marino III 62/2018 *Schweden 317/1988, III 91/2008 Z *Schweiz III 53/1998, III 91/2008 Z *Senegal III 61/2018 Z, III 62/2018 *Serbien III 54/2011, III 24/2012 Z *Slowakei III 212/2002, III 91/2008 Z *Slowenien 710/1995 *Spanien 317/1988, III 95/1999, III 54/2011, III 24/2012 Z *Tschechische R III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z *Tunesien III 61/2018 Z, III 62/2018 *Türkei III 61/2018 Z, III 62/2018 *Ukraine III 54/2011, III 24/2012 Z *Ungarn III 53/1998, III 91/2008 Z *Uruguay III 195/2013, III 50/2015 Z *Vereinigtes Königreich 317/1988, 197/1993, 710/1995, III 212/2002 *Zypern III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 191/2018)
Österreich
Interpretative Erklärungen
Zu Art. 2 lit. c:
Die Republik Österreich geht davon aus, daß der Begriff „Bekanntgeben“ den Begriffen „Übermitteln“ und „Überlassen“ des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 entspricht.
Zu Art. 5 lit. e:
Die Republik Österreich geht davon aus, daß dieser Verpflichtung durch die Regelungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten auf Antrag des Betroffenen im vollen Umfang entsprochen ist.
Zu Art. 9 Abs. 2:
Die Republik Österreich geht davon aus, daß sich der Inhalt der Wendung „durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen“ im Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2 der Konvention mit dem Inhalt der Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschrechtskonvention deckt und daß es daher mit der Konvention vereinbar ist, wenn nach dem österreichischen Grundrecht auf Datenschutz eine Einschränkung dieses Grundrechts nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetz vorgesehen wird.
Die Republik Österreich geht weiters davon aus, daß die Einschränkung zugunsten der „Währungsinteressen des Staates“ in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention in Verbindung mit der Einschränkung des Abs. 2 lit. b in seinem Umfang der in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Einschränkung zugunsten des „wirtschaftlichen Wohles eines Landes“ entspricht.
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 11. April 2017 eine Einwendung erhoben.
MITTEILUNGEN
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 1988 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie und Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108]:
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Cabo Verde, Finnland, Mexiko, Moldau, Mauritius, Montenegro, Russische F, San Marino, Senegal, Tunesien, Türkei
Albanien
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen nicht auf Daten (Informationen) über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwenden wird, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Andorra
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf die folgenden personenbezogenen Daten nicht anwendet:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf Akten mit personenbezogenen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden und die der andorranischen Gesetzgebung unterliegen, anwenden wird.
Aserbaidschan
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht auf Kategorien von Dateien mit personenbezogenen Daten angewandt werden, welche Gegenstand von Staatsgeheimnissen sind und von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen und familiären Bedarf in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Bestimmungen verarbeitet werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens auf Dateien mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und der vollständigen Beseitigung der Folgen der Besatzung nicht garantieren kann.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf die Republik Armenien angewandt werden.
Belgien
Gemäß Art. 3 Abs. 2 a des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen nicht an:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 c des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.
DÄNEMARK
Art. 24 Abs. 1:
Das Übereinkommen findet weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland Anwendung.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Zu Art. 8 lit. b:
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß einem Auskunftverlangen nach Art. 8 lit. b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend zu spezifizieren.“
Zu Art. 12 Abs. 2:
„Die Bundesrepublik Deutschland geht unter Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5 des erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten davon aus, daß Art. 12 Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vorschriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezogener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben.“
Zu Art. 24 Abs. 1:
„Das Übereinkommen findet mit Wirkung des Tages, mit dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“
Estland
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Estland, dass es dieses Übereinkommen nicht auf personenbezogene Daten anwenden wird, die von natürlichen Personen für private Zwecke gesammelt werden.
FRANKREICH
„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 lit. c wird Frankreich dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, anwenden.“
IRLAND
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung Irlands eine Erklärung abgeben, wonach dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die unter Abschnitt 1 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 1988 fallen, nicht angewendet wird, nämlich:
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c:
Irland wird das Übereinkommen über personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, aber in einem einschlägigen System von Datensammlungen aufbewahrt werden, anwenden. „Einschlägiges System von Datensammlungen“ bedeutet jede Menge von Informationen im Zusammenhang mit Einzelpersonen sodass, obwohl die Informationen nicht mittels automatisch operierenden Geräten aufgrund von zweckdienlichen Anleitungen verarbeitet werden, die Menge strukturiert ist, entweder durch Verweise auf Einzelpersonen oder durch Verweis auf Merkmale der Einzelpersonen, auf eine Weise, dass bestimmte Informationen über eine bestimmte Einzelperson sogleich zugänglich sind.
Italien
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einzelpersonen anwenden wird, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.
Das nach Artikel 3 Abs. 2 lit. a vorgesehene Verzeichnis:
Von Einzelpersonen ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juristische Personen, Gruppen, Stiftungen und Vereinigungen anwenden wird.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf Daten anwenden wird, die ohne Hilfe elektronischer oder automatischer Verarbeitung klassifiziert wurden.
Kroatien
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet wird, die von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch oder für Haushaltszwecke aufbewahrt werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.
Lettland
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass:
Liechtenstein
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass:
Das Fürstentum Liechtenstein ändert durch die Widerrufung von Punkt 2 lit. d („Dateien mit personenbezogenen Daten gemäß den oben genannten Liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz“) seine Erklärung zu Art. 2 des Übereinkommens, enthalten im Anhang zu der am 11. Mai 2004 hinterlegten Ratifikationsurkunde.
LUXEMBURG
„Luxemburg erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens das Übereinkommen nicht anzuwenden:
Malta
Erklärung zu Art. 3:
Malta erklärt, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dieses Übereinkommen nicht auf die folgenden Kategorien von personenbezogenen Daten, die in Art. 5 des Datenschutzgesetzes von Malta Nr. XXVI von 2001 genannt sind, angewendet wird:
Erklärung zu Art. 8:
Malta geht davon aus, dass einem Informationsersuchen gemäß Art. 8 lit. b des Übereinkommens nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, genaue Angaben über sein Ersuchen zu machen.
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das Übereinkommen auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten nicht anwendet:
Moldau
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wendet die Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nicht an auf:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens wendet die Republik Moldau das Übereinkommen auch auf Dateien mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Niederlande
Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a wird
I. das Übereinkommen auf die folgenden Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht angewandt:
II. das Übereinkommen vorläufig nicht auf folgende Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten angewandt:
Ferner haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.
NORWEGEN
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. a:
„Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf private personenbezogene Register, die nicht im kommerziellen Sektor oder durch Gesellschaften oder Stiftungen verwendet werden.“
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. b:
„Die Bestimmungen des Übereinkommens sind auch auf Informationen über Gesellschaften oder Stiftungen anzuwenden.“
Zu Art. 24 Abs. 1:
„Das Übereinkommen findet auf Spitzbergen keine Anwendung.“
Rumänien
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a findet dieses Übereinkommen nicht auf automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, wenn
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c findet dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Dieses Übereinkommen findet auch auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der rechtmäßigen Tätigkeit einer Stiftung, eines Vereins oder einer anderen nicht gewinnorientierten Organisation mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Charakter Anwendung, sofern die betroffene Person Mitglied dieser Organisation ist oder bezüglich einer bestimmten Tätigkeit mit der Organisation in ständiger Verbindung steht und die Daten nicht an eine dritte Person ohne Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden dürfen.
Schweiz
Serbien
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wendet die Republik Serbien das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung von folgenden an:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Serbien, dass das Übereinkommen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, welche in der nicht automatisierten Datenbank enthalten sind.
Spanien
Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
Tschechische Republik
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.
Ukraine
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen oder den täglichen Bedarf verarbeitet werden, anwendet.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie dieses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie dieses Übereinkommen auch auf Dateien mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Ungarn
Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, daß sie dieses Übereinkommen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens auch auf Daten anwendet, die nicht elektronisch oder automatisch verarbeitet werden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. a:
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 26. Jänner 2001 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a *) in Bezug auf das Vereinigte Königreich zurückgezogen, die es aber in Bezug auf Jersey, Guernsey und Insel Man beibehält, und folgende Erklärung nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich abgegeben:
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. c:
Das Vereinigte Königreich wendet das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet, aber in einer entsprechenden Datei geführt werden, an. „Entsprechende Datei“ bedeutet jede Sammlung von Informationen, die sich insofern auf natürliche Personen bezieht, als sie – obwohl die Information nicht durch eine automationsunterstützt arbeitende Anlage gemäß zu diesem Zweck erteilten Anordnungen verarbeitet wird – so eingerichtet ist, dass spezifische Informationen, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, leicht zugänglich sind, entweder durch Bezugnahme auf natürliche Personen oder sich auf natürliche Personen beziehende Kriterien.
Zu Art. 24 Abs. 1:
„. . . zusätzlich zu dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat das Übereinkommen auch auf Jersey und Guernsey Anwendung zu finden.“
Gemäß Art. 24 dieses Übereinkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreiches am 21. Jänner 1993 erklärt, daß das Protokoll auf die Insel Man Anwendung findet, ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Albanien
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zuständig sind:
Zu den Kompetenzen der oben erwähnten Behörden:
Andorra
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Andorra folgende Behörde als zuständige Behörde zur Erbringung gegenseitiger Hilfe zwischen den Parteien des Übereinkommens:
Agència Andorrana de Protecció de Dades
(Agence andorrane pour la protection des données)
C/Prat de la Creu, 59-65
AD500 Andorra la Vella
Principat d’Andorra
Aserbaidschan
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als für die Übermittlung von Auskünften über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des Datenschutzes und die Bereitstellung von Sachinformationen zuständigen Behörde bestimmt. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
1, Inshaatchilar Avenue,
Baky city, AZ 1073
Republic of Azerbaijan
Belgien
Die bezeichnete Behörde ist für Auskünfte gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a:
Ministry of Justice Department of Civil and Criminal Affairs Place Poelaert 3 1000 BRUXELLES
und für Auskünfte gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. b sowie gemäß Art. 14:
Commission for the Protection of Privacy Place Poelaert 3 1000 BRUXELLES
DÄNEMARK
Data Surveillance Authority (D. S. A.) (Registertilsynet) Christians Brygge 28, 4 DK-1559 COPENHAGEN V Tel.: 31 14 38 44
DEUTSCHLAND
Für den Bereich des Bundes:
Bundesministerium des Inneren
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn :
Für die Bereiche der Länder:
Baden-Württemberg
Innenministerium Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 6
70173 Stuttgart
Freistaat Bayern
Bayrisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3
80539 München
Berlin
Senatsverwaltung für Inneres von Berlin
Fehrbelliner Platz 2
10707 Berlin
Brandenburg
Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg
Postfach 60 11 65
14411 Potsdam
Freie Hansestadt Bremen
Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen
Postfach 10 1505
28203 Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde – Amt für Informations- und Kommunikationstechnik
Steckelhörn 12 (Gotenhof)
20457 Hamburg
Hessen
Hessisches Ministerium des Inneren und für Europaangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern
Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Karl-Marx-Straße l
19055 Schwerin
Niedersachsen
Niedersächsisches Innenministerium
Postfach 2 21
30002 Hannover
Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
Ministerium des Inneren und für Sport
Postfach 32 80
55022 Mainz
Saarland
Ministerium des Inneren des Saarlandes
Postfach 102441
66024 Saarbrücken
Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Inneren
01095 Dresden
Sachsen-Anhalt
Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 35 60
39010 Magdeburg
Schleswig-Holstein
Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Freistaat Thüringen
Innenministerium Thüringen
Postfach 2 61
99006 Erfurt
Estland
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bestimmt Estland das Datenschutzinspektorat (Data Protection Inspectorate) als die bezeichnete Behörde.
FINNLAND
Data Protection Ombudsman Kauppakartanonkatu 7 A 41 P.O. Box 31 00931 HELSINKI Finnland
FRANKREICH
Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés 21, rue Saint-Guillaume 75007 PARIS Tel.: (1) 45 44 40 65 Télécopie: (1) 45 49 04 55
IRLAND
Erklärung zu Art. 13 Abs. 2:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten stellt Irland im Hinblick auf die für Irland benannte Behörde überarbeitete Informationen wie folgt zur Verfügung:
Data Protection Commissioner
Canal House
Station Road
Portarlington
Co. Laois
Irland.
Island
Island am 18. April 2002:
Persónuvernd (The Data Processing Authority) Rauðarárstíg 10 105 Reykjavík Iceland
Italien
Italien erklärt, daß die zum Zwecke der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfeleistung zwischen den Vertragsparteien nach Kapitel IV des Übereinkommens bezeichnete Behörde die „Garante per la tutela delle persone e di altri soggetti rispetto al trattamento dei dati personali“ ist, deren vorläufiger Sitz in der Abgeordnetenkammer, Palais Montecitorio, I-00100 ROM ist.
Kroatien
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass die zuständige Behörde die „Personal Data Protection Agency“ ist.
Lettland
Erklärung zu Art. 13 Abs. 2:
Data State Inspectorate
Kr. Barona Str. 5-4
Riga
LV-1050 Latvia
Liechtenstein
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Abteilung für Datenschutz die zuständige Behörde zur Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist.
Litauen
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde:
State Data Protection Inspectorate Gedimino pr. 27/2 LT- 2600 Vilnius LITHUANIA
LUXEMBURG
Erklärung zu Art. 13 Abs. 2:
Ministry of Justice
13 Rue Erasme
L-1468 Luxembourg
Malta
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a erklärt Malta, dass die für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien und für Rechtshilfe zuständige Behörde ist:
Office for the Commissioner for Data Protection
280 Republic Street
Valletta CMR 02
Malta
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird die Funktion des Mazedonischen Informationszentrums erfüllt durch:
Directorate for Personal Data Protection
„Kej 13 Noemvri“
GTC, floor II, Section II
1000 Skopje Rep. Macedonia
Moldau
Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens bezeichnet die Republik Moldau das Nationale Zentrum für den Schutz personenbezogener Daten, welches gemäß Art. 11 des Gesetzes der Republik Moldau über den Schutz personenbezogener Daten errichtet wurde, als zuständige Behörde für die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens und für die Berichte über die Zusammenarbeit mit anderen Parteien.
Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
National Center for Personal Data Protection
Str. Serghei Lazo nr. 48
MD-2004
Chisinau
Republic of Moldova
Monaco
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens benennt Monaco folgende Behörde, die im Rahmen und unter den Einschränkungen des genannten Artikels für die Zurverfügungstellung aller Informationen über Monacos Recht und Verwaltungspraxis im Hinblick auf Datenschutz verantwortlich ist:
Commission de Contrôle des Informations Nominatives – C.C.I.N.
„Gildo Pastor Center“
7, rue du Gabian
MC 98000 Monaco
Niederlande
Registratiekamer Postbus 3011 NL-2280 GA Rijswijk The Netherlands Tel.: 19-31-70-3190190 Fax: 19-31-70-3940460
NORWEGEN
Datatilsynet
(The Data Inspectorate)
Postfach 8177 Dep.
N-OSLO 1
Portugal
Portugal am 31. Mai 2002:
Comissão Nacional de Protecção de Dados (CNPD) Rua de São Bento n° 148, 3° andar 1200-821 Lisboa Portugal
Rumänien
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 wird der Ombudsmann, 3-5 Iancu de Hunedoara Avenue, Sector 1, Bukarest 71204, als zuständige Behörde bezeichnet.
SCHWEDEN
The Data Inspection Board
Postfach 12050
S-102 22 STOCKHOLM
Schweiz
B. Der „préposé fédéral à la protection des données“ ist die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.
Serbien:
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Serbien folgende zuständige Behörde:
Commissioner for Access to Information of Public Importance and Protection of Personal Data
Ul. Svetozara Markovica 42
11000 Belgrade
SLOWENIEN
Ministry of Justice of the Republic of Slovenia
Mr. Joze Santovec
Counsellor to the Government
(Chief of the Data Protection Sector)
Zupanciceva 3
61000 LJUBLJANA
Tel.: 386 61 1765211
Fax: 386 61 210200
Slowakei
Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die staatliche Stelle in der Slowakei, die die staatliche Kontrolle über den Schutz personenenbezogener Daten ausübt:
the Government Commissioner for the Protection of Personal Data in Information Systems and Inspection Unit for the Protection of Personal Data Government Office of the Slovak Republic Namestie slobody 1 SK-813 70 Bratislava 1 Slovak Republic
Spanien
Ministerio de Justicia Secretaría General Técnica San Bernardo, 45 28071 Madrid España
Tschechische Republik
Gemäß Art. 13 ist die bezeichnete Behörde:
Office for Personal Data Protection Havelkova 22 130 00 Praha 3
Ukraine
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die bezeichnete Behörde das Justizministerium der Ukraine ist.
Ungarn
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wurde das Justizministerium der Republik Ungarn von der Regierung der Republik Ungarn als die zuständige Behörde zur Hilfestellung für die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnet.
Die Anschrift des Justizministeriums der Republik Ungarn lautet:
Igazwágügyi Minisztérium H-1363 Budapest Szalay u. 16.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Für die Vogtei Guernsey:
The Data Protection Commissioner Sir Charles Frossard House PO Box 43 St Peter Port – Guernsey GY1 1 FH
Für die Vogtei Jersey:
The Data Protection Registrar The Data Protection Registry Morier House Halkett Place St Helier – Jersey JE1 1DD
Für die Insel Man:
Data Protection Registrar Willow House Main Road
Onchan – Isle of Man IM3 4PR
Zypern
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass die zuständige Behörde der „Commissioner for Personal Data Protection“ ist, dessen Adresse (provisorisch) wie folgt lautet:
Law Office of the Republic of Cyprus
1403 Nicosia
Cyprus
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,
in der Erwägung, daß es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Verkehrs automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten wünschenswert ist, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen, vor allem das Recht auf Achtung des Persönlichkeitsbereiches, zu erweitern,
unter gleichzeitiger Bekräftigung, für eine Informationsfreiheit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen einzutreten,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die grundlegenden Werte der Achtung des Persönlichkeitsbereiches und des freien Informationsaustausches zwischen den Völkern in Einklang zu bringen,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
StF: BGBl. Nr. 317/1988 (NR: GP XVII RV 175 AB 289 S. 48. BR: AB 3425 S. 496.)
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40209366
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/P0/NOR40209366
- Fassung
- in Geltung · seit 16.11.2018
- Inkrafttreten
- 16.11.2018
- Stand im RIS
- 18.08.2022
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0